Menü Schließen

Befristeter Arbeitsvertrag

410.100 Schulgesetz
162.100 Personalgesetz

Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch

Wann werden befristete (Zusatz-) Arbeitsverträge abgeschlossen?

Befristete Arbeitsverträge werden für folgende Arbeitsverhältnisse abgeschlossen:

  • für den befristeten Einsatz als Stellvertretung, wenn der Einsatz länger als vier Wochen dauert
  • für die Anstellung von Lehrpersonen, deren Ausbildung unvollständig ist (§ 96 Schulgesetz)

Ausserdem kann ein befristeter Zusatzarbeitsvertrag auch für die Aufstockung des Pensums über eine bestimmte Zeit, z. Bsp. über ein Schuljahr, bei einem unbefristeten Anstellungsverhältnis abgeschlossen werden.

Gibt es eine Probezeit bei einem (Zusatz-) Arbeitsvertrag?

Im befristeten Arbeitsverhältnis gilt eine Probezeit nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. (§ 11 Personalgesetz).

Wie endet der befristete (Zusatz-) Arbeitsvertrag?

Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf der Befristung. Wird das befristete Arbeitsverhältnis stillschweigend fortgesetzt, so hat es die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. (§ 31 Personalgesetz)

Wie lange darf ein befristeter (Zusatz-) Arbeitsvertrag dauern?

Eine befristete Anstellung oder ein Zusatzvertrag darf in der Regel nicht länger als zwei Jahre dauern. (§ 96 Schulgesetz)

Nach Ablauf der zwei Jahre sollte die befristete Anstellung in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis überführt werden. In gegenseitigem Einvernehmen kann ein befristeter (Zusatz-) Arbeitsvertrag auch für länger als zwei Jahre weitergeführt werden.

Stand 8.8.2022

Haben Sie weitere Fragen?
Bitte vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin unter sekretariat@fss-bs.ch oder
telefonisch unter 061 686 95 25
siehe Öffnungszeiten Geschäftsstelle in der Fusszeile