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Statuten und Kommunikationskonzept

Die Statuten der FSS wurden das letzte Mal an der Delegiertenversammlung am 03. November 2021 angepasst.
Sie finden diese hier:

Website Statuten FSS

Das Kommunikationskonzept der FSS wurde von der Kommission «Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation» ausgearbeitet und am 26. Oktober 2016 von der Delegiertenversammlung in Kraft gesetzt.

Statuten der Freiwilligen Schulsynode des Kantons Basel-Stadt

(Kantonalsektion von LCH), Fassung vom 20. März 2013

Die vorliegenden Statuten der FSS sind der Einfachheit halber in weiblicher Form geschrieben.
Männliche Mitglieder/Amtsinhaber sind jeweils mitgemeint.

I Name, Sitz und Zweck

Art. 1
1 Unter dem Namen Freiwillige Schulsynode Basel-Stadt (FSS) besteht ein Verein gemäss ZGB Art. 60ff. mit Sitz in Basel, der die Wahrung der beruflichen und gewerkschaftlichen Interessen der Basler Lehrerschaft bezweckt.
2 Die FSS bietet ihren Mitgliedern Rechtsberatung an und gewährt ihnen Rechtsschutz für Streitigkeiten in Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Reglements zum Fonds für Rechtshilfe, welches von der Delegiertenversammlung erlassen wird.
Art. 2
1 Die FSS bildet mit ihren sämtlichen Mitgliedern gleichzeitig auch die Kantonalsektion Basel-Stadt der Dachorganisation Lehrerinnen und Lehrer Schweiz (LCH).
2 Basis der Standespolitik der FSS bilden die LCH-Standesregeln und das LCH-Berufsleitbild.

II Mitgliedschaft

Art. 3
1 Mitglieder der FSS sind sämtliche Mitglieder der Kantonalen Schulkonferenz (KSBS), sofern sie nicht schriftlich ihren Austritt erklären.
2 Ferner können sich um Mitgliedschaft bewerben:
2.1 die Dozentinnen der Universität, der Musikakademie und der Hochschulen
2.2 die Lehrpersonen nichtstaatlicher Schulen und Bildungsinstituten;
2.3 Lehrpersonen, die für eine nicht voraussehbare Dauer aus dem Schuldienst ausgeschieden sind.
2.4 weitere in pädagogischen, sozialen oder administrativen Tätigkeitsfeldern im Schulbereich tätige Personen mit einer festen Anstellung.
2.5 Die Aufnahme erfolgt durch die Geschäftsleitung.
3 Zu Beginn der Mitgliedschaft ist den Mitgliedern mit den Statuten der FSS sowie den Standesregeln und dem Berufsleitbild des LCH eine Orientierung über den Zweck der FSS und den KSBS-Mitgliedern ein Hinweis auf die Möglichkeit des Nichteintritts zu übergeben. Die FSSMitglieder verpflichten sich mit ihrer Mitgliedschaft zur Anerkennung und Einhaltung der FSS-Statuten und der LCH-Standesregeln.
4 Mit der Pensionierung kann die Mitgliedschaft in der FSS weitergeführt werden, sofern das Mitglied einen Antrag auf Weiterführung der Mitgliedschaft stellt. Ein Antrag auf weitere Mitgliedschaft kann jederzeit nach der Pensionierung schriftlich an die Geschäftsleitung gestellt werden.
5 Der Vorstand kann besonders verdiente Mitglieder mit Zweidrittelsmehr zu Freimitgliedern ohne Beitragspflicht ernennen.
Art. 4
1 Gleichzeitig mit der FSS-Mitgliedschaft wird auch die Mitgliedschaft in der LCH-Kantonalsektion Basel-Stadt erworben.
2 Die Kantonalsektion Basel-Stadt überweist LCH einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Zahl der FSS-Mitglieder bestimmt ist.
3 Die Anzahl der FSS-Delegierten in der LCH-Delegiertenversammlung richtet sich nach der Zahl der FSS-Mitglieder.
Art. 5
1 Die Mitgliedschaft in der FSS erlöscht automatisch mit Erlöschen der Mitgliedschaft in der Kantonalen Schulkonferenz.
2 Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende jedes Schulsemesters durch schriftliche Kündigung an die Geschäftsleitung mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor Semesterende erklärt werden.
3 Bei schweren Verstössen gegen die Standesregeln des LCH kann ein Mitglied durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

III Gesamtorganisation

Art. 6
1 Die FSS hat folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung (MV)
b) die Urabstimmung (UA)
c) die Delegiertenversammlung (DV)
d) den Vorstand (SV)
e) die Geschäftsleitung (GL) und
f) die Kontrollstellen, nämlich die Geschäftsprüfungskommission (GPK) und die Revisorinnen. Diese sind gleichzeitig Organe der Kantonalsektion BS LCH. Es erfolgt keine getrennte Buchführung.
2 Die Mitglieder der DV, des SV, der GL und der GPK werden auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gemäss § 17 Abs. 1 und § 37 der Verordnung über die Schulsynode gewählt.

A. Mitgliederversammlung (MV)

Art. 7
1 Die MV findet nach Bedarf statt. Sie beschliesst über die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und die Statutenänderungen.
2 Die MV fasst ferner Beschluss über Gegenstände, die in der Einladung angekündigt sind.
3 Auf Mitglieder-Anträge, die sich auf einen neuen Gegenstand beziehen und der Präsidentin 24 Stunden vor der Versammlung schriftlich eingereicht worden sind, tritt die Versammlung mit Zweidrittelmehr ein. Enthaltungen bleiben bei der Feststellung des Mehrs unberücksichtigt.
4 Eine MV wird einberufen:
1. auf Anordnung des SV
2. wenn es mindestens 100 Mitglieder verlangen.
Art. 8
Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 200 Mitglieder anwesend sind.
Art. 9
1 Die MV tritt auf Einladung der Präsidentin hin zusammen. Die Einladung ist mindestens 10 Tage vor der Sitzung zusammen mit der Traktandenliste bekanntzumachen.
2 Die Präsidentin der FSS (bei Verhinderung: die Vizepräsidentin) leitet die Versammlung. Sie ist befugt, diese als aufgelöst zu erklären, wenn Ruhe und Ordnung gestört sind.
3 Die Protokollführerin der FSS führt das Protokoll der Versammlung. Dieses wird dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt. Es kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
4 Die Präsidentin bezeichnet die nötigen Stimmenzählerinnen.

B. Urabstimmung (UA)

Art. 10
1 Unter Beachtung von Art. 7 Abs. 4 kann der SV wichtige, seine Kompetenzen übersteigende Sachfragen den Mitgliedern auch mittels einer UA zur Entscheidung vorlegen.
2 Die UA hat die gleichen Befugnisse wie die Mitgliederversammlung (ZGB Art. 66 Abs. 2) und kann elektronisch durchgeführt werden.
3 Die Einladung zur Urabstimmung muss den Mitgliedern zusammen mit ausreichenden Angaben über das zu behandelnde Geschäft sowie einer vorfrankierten Stimmkarte per Post oder elektronisch zugestellt werden unter Ansetzung einer Frist von mindestens 10 Tagen für die Stimmabgabe.
4 Gültig sind Stimmen, die spätestens am letzten Tag der Eingabefrist von der Post abgestempelt oder persönlich überbracht respektive elektronisch abgeschickt werden. Dieser Tag darf nicht auf ein Wochenende fallen. Während der Schulferien dürfen keine Urabstimmungen durchgeführt werden.
5 Bleibt die Zahl der gültig abgegebenen Stimmen unter 20 %, so kann kein Beschluss gefasst werden. In diesem Fall ist die Urabstimmung zu wiederholen oder das Geschäft der nächsten MV zu unterbreiten.
6 Die Auszählung erfolgt unter Aufsicht einer FSS-Rechtsberaterin. Die eingegangenen Stimmkarten und elektronischen Abstimmungsdaten werden während eines Jahres im FSSBüro aufbewahrt. Jedes FSS-Mitglied hat das Recht zur Einsichtnahme.
7 Das Resultat der Abstimmung wird den Mitgliedern spätestens mit Erscheinen des nächsten Publikationsorgans mitgeteilt.

C. Delegiertenversammlung (DV)

Art. 11
1 Die DV der FSS hat eine Zielgrösse von insgesamt 150 Mitgliedern, die wie folgt bestimmt werden:
1. Die Mitglieder der GL sind von Amtes wegen DV-Mitglieder.
2. Die restlichen Delegierten werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach GR-Proporz durch eine Versammlung der Mitglieder der einzelnen Schulen gewählt.
2 Dabei gilt:
2.1 die ordentlichen und stellvertretenden SV Mitglieder sind gesetzt;
2.2 der Konferenzvorstand sollte mit mindestens einer Person vertreten sein;
2.3 die Pensionierten haben unabhängig von ihrer Anzahl 6 Mandate;
2.4 die restlichen Mandate werden nach Proporz auf die Schulstufen und die Schulen verteilt. Jede Schule mit mindestens 20 Lehrpersonen muss in der DV vertreten sein.
Art. 12
Bezüglich Einladung, Leitung und Protokollierung gelten die in Art. 9 für die MV vorgesehenen Bestimmungen.
Art. 13
1 Die DV findet mindestens zweimal jährlich statt.
2 Eine a.o. DV ist innert Monatsfrist einzuberufen, wenn dies der SV mit einfachem Mehr beschliesst oder von 10 % sämtlicher Delegierter verlangt wird.
Art. 14
1 Die DV entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihr zugewiesen werden.
1.1 Sie beschliesst über die Genehmigung des Budgets und der Rechnung. Diese sind den Delegierten zusammen mit der Traktandenliste mindestens 10 Tage vor der DV zuzustellen. Insbesondere ist sie befugt,
1.2 dringliche Beschlüsse über die Ergreifung von Initiative und Referendum zu fassen.
1.3 die Ämterverteilung der GL zu genehmigen.
2 Die DV ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller ordentlich gemeldeten Delegierten anwesend ist.
3 Die Schuldelegierten sind zuständig für den Kontakt und den Informationsfluss zwischen ihrem Schulkollegium und der FSS.

D. Vorstand (SV)

Art. 15
Der SV der FSS hat eine Zielgrösse von 40 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Schulstufenvertretungen und Vertreterinnen der unter Art. 3 Abs. 2 genannten Mitgliedergruppen. Die GL sorgt für eine angemessene Vertretung aller Schulstufen und zusammen mit dem erweiterten Konferenzvorstand für ein geordnetes Wahlverfahren. Die Mitgliedergruppen wählen ihre Vertretung an einer Sektionsversammlung, an der mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sein müssen oder in einer Urabstimmung.
Art. 16
1 Der SV entscheidet in allen Angelegenheiten der FSS, über die nicht in einer Urabstimmung, MV oder DV entschieden wird.
2 Über Nachtragskredite, die 10 % der budgetierten Bruttoausgaben übersteigen, muss an einer DV, einer MV oder mittels Urabstimmung entschieden werden.
Art. 17
1 Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen durch die Präsidentin einberufen.
2 Wenn mindestens 5 SV-Mitglieder es verlangen oder wenn eine MV resp. DV beantragt worden ist, so ist innert 10 Tagen eine Sitzung abzuhalten.
3 Die SV-Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor der Sitzung unter Beilage einer Traktandenliste einzuladen.
Art. 18
1 Die Beratungen des SV werden von der Synodalpräsidentin oder einem GL-Mitglied geleitet. Sie werden protokolliert.
2 Der SV fasst seine Beschlüsse üblicherweise in offener Abstimmung mit dem relativen Mehr der anwesenden Mitglieder. In besonders gelagerten Fällen kann auch eine geheime Abstimmung verlangt werden. Ein Beschluss kann auch auf dem Wege der Aktenzirkulation gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied mündliche Behandlung verlangt und nicht mehr als 5 Mitglieder den gestellten Antrag ablehnen.
3 Zu Beginn jeder Sitzung können zusätzliche Traktanden beantragt werden. Die Beratung solcher Anträge ist auf eine spätere Sitzung zu verschieben, wenn dies von mindestens 5 Mitgliedern verlangt wird.
Art. 19
Die SV-Mitglieder beraten sich regelmässig mit dem Konferenzvorstand und/oder den Delegierten ihrer Schule.

E. Geschäftsleitung (GL)

Art. 20
1 Die GL der FSS setzt sich grundsätzlich gleich zusammen wie der Leitende Ausschuss der KSBS.
2 Die Ämterverteilung in der GL kann von derjenigen im Ausschuss der KSBS abweichen. Das Präsidium und Vizepräsidium müssen grundsätzlich von anderen GL-Mitgliedern besetzt werden als im Leitenden Ausschuss der Kantonalen Schulkonferenz.
3 Wird bis spätestens 10 Tage vor den Ausschusswahlen der KSBS schriftlich von 100 unterzeichnenden Mitgliedern eine eigene Wahl für die FSS verlangt, entscheidet die nächste DV mit offenem Handmehr darüber, ob eine besondere Wahl stattfinden soll. In diesem Fall ordnet die Präsidentin eine geheime Wahl in einer Urabstimmung an.
Art. 21
Die Mitglieder der GL gehören von Amtes wegen dem SV an.
Art. 22
1 Die GL bereitet die Geschäfte für die Vorstandssitzungen vor und ordnet für die MV, die UA und die DV das Nötige nach den Beschlüssen des Vorstandes an.
2 Die GL vertritt die FSS nach aussen.
3 Die Vizepräsidentin vertritt die Präsidentin bei deren Verhinderung.
Art. 23
Die GL verfügt über einen eigenen Budgetposten für Aufträge an Dritte. Sie berichtet dem SV laufend über dessen Verwendung.
Art. 24
Die GL führt ein ständiges Sekretariat.

F. Kontrollstellen

Art. 25
1 Für die Kontrolle von GL und SV wählt die DV eine GPK. Deren Auftrag wird in einer speziellen Ordnung formuliert.
2 Für die Kontrolle von Budget und Rechnungsabschluss wählt die DV zwei Revisorinnen sowie eine Suppleantin.

IV Sektionen der FSS

Art. 26
Die unter Art. 3 Abs. 2 aufgeführten Mitgliedergruppen können Sektionen bilden und sind in FSS-Angelegenheiten der Versammlung der Mitglieder einer Schule gleichgestellt. Die Sektionen werden durch Beschluss der DV eingesetzt.

V Finanzen

Art. 27
1 Die Ausgaben werden aus den Mitgliederbeiträgen und aus allfälligen Fonds bestritten.
2 Die MV oder die UA setzen die Jahresbeiträge für sämtliche Mitgliederkategorien fest. Der Mitgliederbeitrag beträgt für aktive Mitglieder maximal CHF 22.– pro Monat und wird bei Teilpensen reduziert. Der Mitgliederbeitrag für die pensionierten Mitglieder beträgt einheitlich CHF 20.– pro Jahr.
3 Die Mitglieder verpflichten sich mit ihrer Mitgliedschaft zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages, bzw. ermächtigen ihre Arbeitgeberin, diesen anteilsmässig vom monatlichen Lohn abzuziehen und an die FSS zu überweisen.
4 Den Mitgliedern, denen der Jahresbeitrag nicht von der Arbeitgeberin automatisch vom Lohn abgezogen und der FSS überwiesen wird, stellt die Kassierin den Jahresbeitrag einmal jährlich für das laufende Schuljahr in Rechnung.
5 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist auf die Höhe ihres Jahresbeitrages begrenzt.

VI Publikationsorgane

Art. 28
Publikationsorgane der FSS sind das «Basler Schulblatt» und gelegentlich erscheinende Bulletins des SV oder der GL sowie die Homepage.

VII Besondere Beschlüsse, Statutenänderungen,
Auflösung der FSS, Trennung von LCH

Art. 29
Für Beschlüsse auf Ergreifung eines Referendum oder auf Beteiligung der FSS an Referendums- und Abstimmungskämpfen bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder von SV, DV oder MV, bzw. der gültig abgegebenen Stimmen der UA. Enthaltungen respektive leere Stimmzettel bleiben bei der Feststellung des Mehrs unberücksichtigt.
Art. 30
Statutenänderungen und Beschlüsse über die Auflösung der FSS oder den Austritt der FSS aus dem Dachverband LCH bedürfen der Genehmigung durch ein Zweidrittelmehr der Mitgliederversammlung oder der UA. Enthaltungen respektive leere Stimmzettel bleiben bei der Feststellung des Mehrs unberücksichtigt.
Art. 31
Diese Statuten ersetzen alle früheren Fassungen. Beschlossen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt von der ordentlichen DV der FSS vom 20. März 2013.

Statutenanhang 1:
Reglement zum Fonds für Rechtshilfe

1. Zweck des Fonds
Der Fond dient der Finanzierung von Rechtsberatung, Rechtsschutz und der Berufshaftplichtversicherung für die Mitglieder der FSS gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
2. Anspruch auf FSS-Rechthilfe
Anspruch auf FSS-Rechtshilfe haben alle Aktivmitglieder.
Bei einem FSS-Neubeitritt gilt der Anspruch auf Rechtshilfe in der Regel ab dem ersten Tag des Folgemonates. Ein Vorbezug von max. einer Stunde (Erstberatung durch ein GL-Mitglied) kann in dringenden Fällen auch per sofort gewährt werden. Weitere Vorbezüge z.B. für aufwändige Fälle mit eventuellen Folgekosten sind hingegen erst nach vorheriger Einbezahlung eines kompletten Jahresbeitrages möglich.
Bei Austritt und Wiedereintritt ohne Schuldienstunterbruch kann die Geschäftsleitung vor Gewährung des Rechtsschutzes von ihren Mitgliedern bis zu zwei Jahresbeiträge rückwirkend einfordern.
3. FSS-Rechtshilfe
Die Rechtshilfe der FSS ist in Rechtsberatung, Rechtsschutz und Berufshaftpflicht unterteilt gemäss nachfolgender Umschreibung:
3 a) FSS-Rechtsberatung
«bedeutet die Möglichkeit der Mitglieder, Rechtsauskünfte einzuholen, Rechtsprobleme aus dem Alltag und Rechtswege zu klären.» Die FSS gewährt ihren Mitgliedern kostenlose Rechtsberatung im nachfolgend beschriebenen Rahmen: In privaten Angelegenheiten wird jedem Mitglied einmal im Jahr max. eine Stunde gewährt. In beruflichen Angelegenheiten wird abgestuft nach Zeitbedarf bis zu max. fünf Stunden pro Fall gewährt.
3 b) FSS-Rechtsschutz
«bedeutet die Möglichkeit der Mitglieder, umfangreiche Rechtsfälle, die den Beizug von Anwältinnen, das Erstellen von Expertisen oder Gerichtsverhandlungen bedingen, klären zu lassen. Der Rechtsschutz umfasst allfällige Gerichts- und Anwaltskosten im zugesagten Umfang.» Die FSS gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Mitglieds. Über die Gewährung von Rechtsschutz und über die zugesprochene Zeit entscheidet die GL, allenfalls unter Beizug der Rechtsberaterin. Es besteht kein Rechtsanspruch des Mitglieds, die FSS entscheidet nach freiem Ermessen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten.
Sie kann die Bewilligung von Rechtsschutz von einer Kostenbeteiligung des Mitgliedes abhängig machen.
Die FSS kann Beiträge an den Rechtsschutz zurückfordern, wenn sich nachträglich aus dem Entscheid der zuständigen Behörde oder des Gerichtes ein erhebliches eigenes Verschulden des Mitgliedes ergibt, oder wenn ein erheblicher Verstoss gegen die Standesregeln vorliegt. Der Entscheid darüber obliegt der GL.
Mitglieder, die ohne Einverständnis der Präsidentin eine Advokatin konsultieren oder den Rechtsweg beschreiten, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch die FSS.
3 c) FSS-Berufshaftpflichtversicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine vermögensrechtliche Versicherung der FSS zugunsten ihrer Mitglieder für Personen- und Sachschäden bei Dritten, die auf allfällige Rückgriffe des Arbeitsgebers Kanton Basel-Stadt auf Lehr-, Fach- und Leitungspersonen zurückgehen und ausschliesslich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit verursacht wurden. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz bei absichtlichem, vorsätzlichem Handeln der FSS-Mitglieder.
Die maximale Höhe des Schadenersatzes bemisst sich nach folgender Regel:

  • Bei leichter Fahrlässigkeit max. CHF 10’000
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit max. CHF 20’000
  • Bei grober Fahrlässigkeit max. CHF 30’000

Der Grad der Fahrlässigkeit wird in der Regel durch das Gericht bestimmt und hier übernommen. Bezahlt wird die effektive vom Arbeitgeber als Regress in Rechnung gestellte Schadenssumme bis zu den genannten, abgestuften Maximalbeträgen. Aussergerichtliche Einigungen sind möglich und haben sich an obige Maximalbeträge zu halten.
3 d) Einsprache
Gegen Entscheide der GL in Rechtshilfefragen kann das Mitglied innert 30 Tagen Einsprache beim SV erheben. Dieser entscheidet endgültig.
4. Äufnung des Fonds
Der Fonds wird gespiesen durch regelmässige Überweisungen aus dem Vermögen der FSS, durch Kapitalzinsen und Zuwendungen sowie durch einen zusätzlichen monatlichen Mitgliederbeitrag von CHF 2.00 pro Mitglied, der zusätzlich zum ordentlichen Mitgliederbeitrag entrichtet wird.
5. Verfügungskompetenz
Bis CHF 20’000.00 pro Fall entscheidet die GL. Höhere Beträge sind vom SV zu bewilligen.
6. Rechnungsführung
Über den Fonds wird separat Rechnung geführt. Diese ist zusammen mit der ordentlichen FSS-Jahresrechnung der DV zur Genehmigung vorzulegen.
7. Revision
Die Kontrollstelle der FSS revidiert auch den Fonds.
8. Auflösung des Fonds
Die FSS-MV oder die UA kann den Fonds mit Zweidrittelmehr auflösen. Das Fondsvermögen fällt in diesem Falle in das Vermögen der FSS zurück.
Ergänzt und geändert von der Delegiertenversammlung der FSS vom 18. Mai 2022.

Statutenanhang 2:
Reglement zum Fonds für ausserordentliche gewerkschaftliche Aufgaben

1. Zweck
Aus den Mitteln des Fonds kann die FSS nicht voraussehbare Aufgaben finanzieren, deren Lösung im standespolitischen Interesse der Lehrerschaft liegt.
2. Äufnung
Der Fonds wird gespiesen durch regelmässige Überweisungen aus dem Vermögen der FSS, durch Kapitalzinsen und durch Zuwendungen.
3. Verfügungskompetenzen
Bis CHF 10’000.— pro Fall entscheidet die GL. Höhere Beträge sind vom SV zu bewilligen.
4. Rechnungsführung
Die Kassierin führt eine separate Rechnung über den Fonds und legt diese zusammen mit der ordentlichen Jahresrechnung FSS der DV zur Genehmigung vor.
5. Revision
Die ordentlichen Revisorinnen der FSS übernehmen die Revision.
6. Auflösung des Fonds
Die MV oder die UA der FSS kann den Fonds mit Zweidrittelmehrheit auflösen. Das Vermögen des Fonds fällt in diesem Falle in das Vermögen der FSS zurück.
Beschlossen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt von der Jahresversammlung FSS vom 20. März 2013.

Statutenanhang 3:
Reglement zum Gleichstellungsfonds

1. Zweck
Aus dem Gleichstellungsfonds werden Zuschüsse für folgende Projekte gewährt:
a) Projekte diskriminierter Berufsgruppen, bei denen der Frauenanteil mindestens 51 % beträgt;
b) Projekte, die von fachbezogenen Stellen (z. B. kantonale Büros für Gleichstellungsfragen, Eidg. Büro für Gleichstellungsfragen etc.) für gut befunden wurden;
c) Projekte für berufstätige Frauen bzw. Wiedereinsteigerinnen.
Die Ausrichtung von Projektzuschüssen ist beschränkt auf FSS-Mitglieder aus dem ganzen Schulbereich und auf Frauen vorwiegend aus Basel und der Region.
2. Äufnung des Fonds
Der Fonds ist errichtet worden mit Spenden der Klägerinnen der Basler Lohnklage II im Jahre 1999. Er wird gespiesen durch Kapitalzinsen und Zuwendungen.
3. Verfügungskompetenz
Bis CHF 10’000.— pro Fall entscheidet die GL. Höhere Beträge sind vom SV zu bewilligen.
4. Rechnungsführung
Über den Fonds wird separat Rechnung geführt. Diese ist zusammen mit der ordentlichen FSSJahresrechnung der DV zur Genehmigung vorzulegen.
5. Revision
Die Kontrollstelle der FSS revidiert auch die Fonds.
6. Auflösung des Fonds
Der Gleichstellungsfonds kann aufgelöst werden, wenn sein Vermögen oder die Erträgnisse daraus keine sinnvolle Verwendung mehr erlauben. Die Auflösung erfolgt mit Zweidrittelmehr der FSS-MV oder UA. Das Fondsvermögen fällt in diesem Falle in das Vermögen der FSS.
Beschlossen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt von der Jahresversammlung der FSS vom 20. März 2013.