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Betreuung Angehöriger bei Krankheit und Unfall

SG 162.410 – Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt – Kanton Basel Stadt – Erlass-Sammlung (bs.ch)

Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch      

Was steht mir zu, wenn ich nahe Angehörige, insbesondere Kinder, betreuen muss?

Bei unvorhergesehenen Betreuungsengpässen von eigenen Kindern bzw. nahen Angehörigen können Mitarbeiter:innen, sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt, bezahlten Urlaub beanspruchen. Pro Jahr wird hierfür bezahlter Urlaub im Umfang von maximal zehn Arbeitstagen, davon maximal drei Tage pro Ereignis, gewährt.

Nach Bezug der zehn Urlaubstage wird Mitarbeiter:innen für die notwendige Betreuung eigener Kinder mit gesundheitlicher Beein­trächtigung gegen Vorlage eines Arztzeugnisses bezahlter Urlaub im Umfang von maxi­mal drei Tagen pro Ereignis gewährt. (§ 18 Ferien- und Urlaubsverordnung)

Wen kann ich im Sinne der Verordnung als nahe Angehörige bezeichnen?

Als nahe Angehörige gelten alle im gleichen Haushalt wohnenden Personen sowie die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und die Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, Stiefeltern und Stiefgeschwister sowie die Eltern und Kinder der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners und der Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird.

In begründeten Fällen kann die Anstellungsbehörde ausnahmsweise von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter einen Nachweis für den Urlaubsgrund verlangen.

Was passiert, wenn mein Kind durch Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist?

Den Mitarbeitenden wird für die Betreuung ihres wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten minderjährigen Kindes bezahlter Urlaub gewährt, soweit sie für diese Periode Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung gemäss Art. 16n-16s des Erwerbsersatzgesetzes haben. (Anspruch gemäss Art 16n-16s haben unselbständig erwerbende Personen. Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn: eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist; der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist; ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht und mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.)

Der Betreuungsurlaub dauert höchstens 14 Wochen und ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.

Stehen beide Eltern in einem Arbeitsverhältnis, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von sieben Wochen. Eine abweichende Aufteilung des Urlaubes der Eltern kann vereinbart werden. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden. (§ 18bis Ferien und Urlaubsverordnung)

Die oder der Vorgesetzte ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.


Stand 17.1.24

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