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Bezahlter Urlaub für persönliche Angelegenheiten

Ferien- und Urlaubsverordnung (FUV 162.410)

Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch

Für welche Angelegenheiten steht mir bezahlter Urlaub in welchem Umfang zu?

Für persönliche Angelegenheiten, die in die Arbeitszeit fallen, haben Mitarbeiter:innen wie folgt Anspruch auf bezahlten Urlaub. (§ 18 Ferien- Urlaubsverordnung)

Umfang des bezahlten UrlaubesArt der persönlichen Angelegenheit
2 ArbeitstageHeirat oder Eintragung der Partnerschaft der Mitarbeiter:in
1 ArbeitstagHeirat oder Eintragung der Partnerschaft von nahen Angehörigen
20 ArbeitstageGeburt des Kindes der Partnerin (Vaterschaftsurlaub). Davon sind mindes-tens zehn Tage innert sechs Monaten sowie die restlichen Tage innert zwölf Monaten ab Geburt zu beziehen. Innert dieser Rahmenfristen kann der Urlaub unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse auch tagewei-se bezogen werden. Der Anspruch besteht auch bei Totgeburt, sofern die Schwangerschaft der Partnerin mindestens 23 Wochen gedauert hat.
10 Arbeitstage (maximal drei Tage pro Ereignis) Weitere Urlaubstage mit ArztzeugnisBei unvorhergesehenen Betreuungsengpässen von eigenen Kindern bzw. nahen Angehörigen können Mitarbeiter:innen, sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt, bezahlten Urlaub beanspruchen. Nach Bezug der zehn Urlaubstage wird Mitarbeiter:innen für die notwendige Betreuung eigener Kinder mit gesundheitlicher Beein­trächtigung gegen Vorlage eines Arztzeugnisses bezahlter Urlaub im Umfang von maxi­mal drei Tagen pro Ereignis gewährt.
Bis 5 ArbeitstageTodesfall von nahen Angehörigen
½ Arbeitstag (in BS) 1 Arbeitstag bei grösserer EntfernungBestattung von anderen Verwandten oder nahe stehenden Personen
1 ArbeitstagWohnungswechsel
Erforderlicher Umfangbei Vorladungen vor eine Behörde oder ein Gericht als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder Expertin, Experte

Wen kann ich im Sinne der Verordnung als nahe Angehörige bezeichnen?

Als nahe Angehörige gelten alle im gleichen Haushalt wohnenden Personen sowie die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und die Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, Stiefeltern und Stiefgeschwister sowie die Eltern und Kinder der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners und der Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird.

In begründeten Fällen kann die Anstellungsbehörde ausnahmsweise von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter einen Nachweis für den Urlaubsgrund verlangen

Stand 17.1.24

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Bitte vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin unter sekretariat@fss-bs.ch oder
telefonisch unter 061 686 95 25
siehe Öffnungszeiten Geschäftsstelle in der Fusszeile