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Einlaufzeiten in der Primarschule

Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch

Darf die Schulleitung aufgrund von Covid-19-Schutzvorschriften die Einlaufzeiten an der Schule vorübergehend verlängern?

Ja, aufgrund der ausserordentlichen Covid-19-Lage sind die Schulen von Bund und Kanton aufgefordert, unnötige Menschenansammlungen und Klassendurchmischungen möglichst zu verhindern. Im Rahmen dieser Vorgaben kann eine Schulleitung dies vorübergehend anordnen.

Muss die von den Lehrpersonen geleistete Mehrarbeit zusätzlich entschädigt werden?

Nein, Lehr- und Fachpersonen sind an der Schule in einer Art «Vertrauens-Jahresarbeitszeitmodell » angestellt. Im Rahmen ihres Berufsauftrags sind sie für «Unterricht, Betreuung, Förderung und Erziehung» der Schülerinnen zuständig, ohne dass diese Arbeitsleistung mittels einer Zeiterfassung festgehalten wird. Die Betreuungsarbeit während der Einlaufzeiten findet also im Rahmen des üblichen Arbeitsauftrages statt.

Können Einlaufzeiten von der Schulleitung einfach angeordnet werden?

Unter den aktuellen Covid-19-Umständen ist dies ausnahmsweise möglich. Im Falle des «Normalbetriebs» an den Schulen jedoch muss vor der Anordnung einer solchen «pädagogischen Massnahme» zuerst die Schulkonferenz verbindlich angehört werden.

Welche gesetzlich verbindlichen Vorgaben sind dabei zu beachten?

Laut des offiziellen «Berufsauftrags» (Ordnung 411.450, «Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen») bestehen dafür keine juristisch eindeutigen Vorschriften. Wenn also eine Lehrperson eine solche zusätzlich angeordnete Präsenzzeit ausserhalb ihrer Unterrichtsverpflichtung nicht erbringen möchte, kann sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht dazu gezwungen werden. Auch nicht, wenn sich die Schulkonferenz des Standorts mehrheitlich für ein entsprechendes Commitment ausgesprochen haben sollte.

Was geschieht in einem solchen Dissens-Fall?

Die Lehrperson vereinbart zusammen mit der Schulleitung üblicherweise eine «individuelle Arbeitszeitregelung», wobei auch eine weitere vorgesetzte Stelle in vermittelnder Rolle beigezogen werden kann.

Stand 10.5.2022

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