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Kantonaler Steuerabzug

Steuerabzug für privates Arbeitszimmer BS und BL

Die FSS-Geschäftsleitung hat im Sommer 2017 das Thema «Steuerabzug für ein privates Arbeitszimmer» mit den Leitungspersonen im ED besprochen und geklärt. Die Situation muss weiterhin individuell zwischen Lehrperson und Schulleitung geklärt werden. Juristisch besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf ein privates Arbeitszimmer. Die FSS stellt hier als Service für ihre Mitglieder ein Abzugsformular inkl. Wegleitung zuhanden der Steuerbehörde zur Verfügung:

Rechtliche Grundlagen Basel-Stadt
Steuergesetz StG, §27.Abs.1, SG 640.100
SG 640.100 – Gesetz über die direkten Steuern – Kanton Basel Stadt – Erlass-Sammlung (bs.ch)
Steuerverordnung StV, § 24 Abs. 1, SG 640.110
SG 640.110 – Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern – Kanton Basel Stadt – Erlass-Sammlung (bs.ch)

Rechtliche Grundlagen Basel-Land
Verordnung zum Steuergesetz § 3 Abs. 1 lit. g (SGS 331.11)
SGS 331.11 – Verordnung zum Steuergesetz – Kanton Basel-Landschaft – Erlass-Sammlung (clex.ch)


Rechtliche Grundlagen allgemein Basel-Stadt: www.gesetzessammlung.bs.ch          

Rechtliche Grundlagen allgemein Basel-Land:  Systematische Sammlung – Kanton Basel-Landschaft – Erlass-Sammlung (clex.ch)                           

Welche Voraussetzungen müssen für einen Steuerabzug des privaten Arbeitszimmers erfüllt sein?
(Vgl. Entscheid des Steuergerichts vom 12.08.2009 (510 09 12) sowie BGE 2C_21/2013 vom 5. Juli 2013 E. 4.2).

  • Die Lehrperson kann ihre Arbeit mangels Arbeitsplatzes nicht in der Schule erledigen (ist zu belegen) (vgl. für BS Formular «Bestätigung betr. Abzug Arbeitszimmer», das von der Schulleitung unterschrieben den Steuerunterlagen beigelegt werden muss. Die Schulleitung hat dabei einen Ermessensspielraum, ob sie das Formular unterschreibt oder nicht.
  • Die Lehrperson hat zu Hause für die Berufsarbeit ein besonderes Arbeitszimmer eingerichtet und nutzt dieses überwiegend und regelmässig für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeit.
  • Die zuhause aufgewendete Zeit beträgt mindestens 40% der Gesamtarbeitszeit bei einer 100%-Stelle, also 2 Arbeitstage pro Woche. Für Teilzeitangestellte reduzieren sich diese 2 Arbeitstage nicht entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad (Rechtsprechung BS/BL, umstritten).

Wie behandelt die Steuerbehörde Basel-Stadt den Steuerabzug?

  • Lehrpersonen, die das private Arbeitszimmer geltend machen wollen, müssen auf den Abzug für die Berufspauschale verzichten (aktuell CHF 4’000). Dafür darf man zusätzlich Fahrtkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und weitere Berufsauslagen (Computer, Telefonate) in Abzug bringen.

Die Berechnung des Steuerabzuges für das Arbeitszimmer erfolgt nach folgender Formel:

Mietkosten oder Eigenmietwert geteilt durch Anzahl Zimmer, multipliziert mit 75%

Befindet sich das Arbeitszimmer ausserhalb der Wohnstätte, wird mit 100% multipliziert (volle Anrechnung), bei Einzimmerwohnungen ist kein Abzug möglich.
Die Steuerverwaltung verlangt nebst der «Schulbestätigung betr. Abzug Arbeitszimmer» detaillierte «Angaben zum privaten Arbeitszimmer» auf einem vorgegebenen Formular.

Wie behandelt die Steuerbehörde Basel-Land den Steuerabzug?

  • Lehrpersonen, die das private Arbeitszimmer geltend machen wollen, müssen diesen nach den obigen Kriterien belegen (Formular BS hilfreich), der Pauschalabzug von zurzeit CHF 500.– bleibt bestehen.
  • Berechnung des Steuerabzugs für das Arbeitszimmer nach folgender Formel:

    Mietkosten oder Eigenmietwert geteilt durch (Anzahl Zimmer plus 1)

Stand 7.9.22

Haben Sie weitere Fragen?
Bitte vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin unter sekretariat@fss-bs.ch oder
telefonisch unter 061 686 95 25
siehe Öffnungszeiten Geschäftsstelle in der Fusszeile