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Früh- und Teilpensionierung

162.100 Personalgesetz §35, Absatz 2

Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch

Ab welchem Alter ist eine Frühpensionierung möglich?

Eine Frühpensionierung ist frühestens im Folgemonat nach Erreichen des 58. Geburtstages möglich. Die Altersrente berechnet sich nach dem im Zeitpunkt der Frühpensionierung vorhandenen Sparkapital und dem entsprechenden Umwandlungssatz.

Kann ich eine Teilpensionierung vornehmen?

Ja, im gegenseitigen Einvernehmen mit der Schulleitung kann eine Teilpensionierung vorgenommen werden. Die Teilpensionierung muss mindestens einem Arbeitsumfang von 20% entsprechen und kann in maximal drei Schritten erfolgen.

Habe ich Anspruch auf eine Überbrückungsrente?

Ja, die Überbrückungsrente wird im Zeitpunkt der Frühpensionierung bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters (Frauen bis 64 Jahre, Männer bis 65 Jahre) gewährt, und gilt als Zusatzleistung der Pensionskasse. Für die vollen Leistungen braucht es die Versicherungsdauer von 12 Beitragsjahren.      

Muss ich bei einer Frühpensionierung AHV-Beiträge bezahlen?

Wer vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter in Frühpension geht, ist grundsätzlich als Nichterwerbstätiger AHV-pflichtig. Ist bei Ehepaaren der Ehepartner noch erwerbstätig, so gelten die Beiträge des anderen als bezahlt, wenn der erwerbstätige Partner mindestens den doppelten AHV-Mindestbeitrag (2 x 503) entrichtet hat.

Nach welcher Formel wird der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige berechnet?

Für die Berechnung der Beiträge wird das mit 20 vervielfachte und bei unterjähriger Beitragsdauer auf 12 Monate umgerechnete massgebende Renteneinkommen dem Vermögen (mit dem Faktor 1) hinzugerechnet. Die Summe (auf die nächsten CHF 50’000 abgerundet) ergibt das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen. Der entsprechende Betrag kann aus der Tabelle von Art. 28, Absatz 1, AHVV entnommen werden. Die Beiträge 2022 haben eine Spannweite von CHF 503 bis CHF 25’150.

Stand 16.6.22

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