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Gewalt gegenüber Mitarbeitenden

SG 410.100 – Schulgesetz – Kanton Basel Stadt – Erlass-Sammlung (bs.ch)
SG 162.100 – Personalgesetz – Kanton Basel Stadt – Erlass-Sammlung (bs.ch)
SG RiE 162.110 – Personalreglement – Kanton Basel Stadt – Erlass-Sammlung (bs.ch)
Leitfaden Bedrohung für Schulen Kanton Basel-Stadt (PDF s. unten)
Leitfaden Gewalt gegenüber Mitarbeitenden Kanton Basel-Stadt (PDF s. unten)

Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch

Was kann ich tun, wenn ich an meinem Arbeitsplatz Gewalt erlebe?

Basel-Stadt
Im Personalgesetz ist verankert, dass der Arbeitgeber mitverantwortlich ist für den Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit seiner Mitarbeitenden. Weiter steht, dass der Arbeitgeber die Würde und die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter achtet und schützt. Er trifft ausserdem die zum Schutze von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlichen Massnahmen. (§14, 1-3).

Gemeindeschulen Riehen und Bettingen
Ähnliche Vorgaben findet man im Personalreglement der Gemeindeschulen. Diese sind sogar noch etwas präziser formuliert. Alle Mitarbeitenden bei der Gemeinde Riehen haben ein Recht auf Schutz ihrer persönlichen Integrität am Arbeitsplatz. Diskriminierungen, Mobbing und se­xuelle Belästigungen werden von der Arbeitgeberin nicht geduldet. Die Arbeitgeberin sorgt mit geeigneten Informations-, Schulungs- und Präventionsmassnahmen für ein Arbeitsklima, das Diskriminierungen, Mobbing und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz nicht aufkommen lässt. Führungsverantwortliche werden explizit in die Pflicht genommen. Sie sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine diskriminierungs- und belästi­gungsfreie Arbeitsatmosphäre verantwortlich. Die Leitung der Verwaltung regelt in Richtlinien den Schutz der persönlichen Integrität und das interne Verfahren bei Vorfällen im Zusammenhang mit Mobbing oder sexueller Be­lästigung (§ 5b, 1-4). Im Personalreglement findet man weitere Informationen zu Beratungsangeboten der Arbeitgeberin (§58, 58a, 58b).

Der Kanton hat ausserdem zwei Leitfaden erarbeitet, die Handlungsweisen aufzeigen. Die beiden Leitfaden kann man am Ende der Seite bei der FSS als PDF herunterladen.

Stand 30.4.24

Haben Sie weitere Fragen?
Bitte vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin unter sekretariat@fss-bs.ch oder
telefonisch unter 061 686 95 25
siehe Öffnungszeiten Geschäftsstelle in der Fusszeile