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Grundlagen zur Pensenlegung

Personalgesetz (PG 162.100)
Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen (411.450)
Weisungen Handreichung zur Stundentafel PS/Sek I auf der Homepage HR Basel-Stadt (www.arbeitgeber.bs.ch)

Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch

Was gelten für Grundsätze zur Arbeit als Lehrperson beim Kanton Basel-Stadt?

Mit familienfreundlichen Rahmenbedingungen und flexiblen Arbeitszeitmodellen fördern wir die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Angehörigenpflege und Freizeit. Unser überdurchschnittlich grosses Angebot an Teilzeitstellen auf allen Stufen erlaubt die Realisierung verschiedenster Lebensentwürfe. (Homepage HR BS)

Der Arbeitgeber Basel-Stadt soll den Bedürfnissen der Mitarbeiter:innen Rechnung tragen und deren Aus- und Weiterbildung sowie berufliche Entwicklung unterstützen. Weiter ist die Chancengleichheit zu gewährleisten (PG §5, Absatz 2d, e).

Arbeit ausserhalb der ordentlichen Betriebszeit und über die Sollarbeitszeit hinaus ist möglich, wenn es die Aufgabe erfordert und soweit es im Hinblick auf Gesundheit und familiäre Verpflichtungen für die Mitarbeiter:in zumutbar ist (PG §23, Absatz 2). Die Tätigkeit der Lehrpersonen besteht in der Erfüllung eines ganzheitlich zu verstehenden Auftrages.

Was sind die weitergehenden Vorgaben für Lehrpersonen?

Das Departement kann weiterführende Bestimmungen erlassen, z.B. mit Weisungen und Richtlinien. Diese ergänzen oder präzisieren die kantonalen Gesetze. Bei Lehrpersonen schränken Weisungen des Departementes die Freiheit der Pensenlegung wie folgt ein: Die Gestaltung der Pensen der Schüler:innen hat Vorrang vor den Pensen der Lehrperso-nen.

Für den Unterricht hat grundsätzlich jede Lehrperson während der regulären Unterrichtszeiten zur Verfügung zu stehen. Die maximale Lektionenverpflichtung darf in der Regel acht Lektionen pro Tag nicht überschreiten.

Bei Lehrpersonen mit Teilzeitpensum wird der Anstellungsgrad bei der Pensenlegung so weit berücksichtigt, wie es aus betrieblichen Gründen möglich ist. Auch bei Teilzeitarbeit besteht jedoch nur ein Wunschrecht auf fixe (Halb-)Tage, aber kein prinzipielles Anrecht.

Welche Möglichkeiten habe ich, Einfluss auf die Pensenlegung zu nehmen?

Die Aushandlung erfolgt teilautonom am Standort. Pensenwünsche können auf dem Pensenformular festgehalten oder bilateral mit der Schulleitung angesprochen werden. Möglich ist es auch, dass über die Schulkonferenz schulhausinterne verbindliche Regelungen zur Pensenlegung abgesprochen und z.B. im Schulprogramm verschriftlicht werden.

Bleibt ein Dissens bei wesentlichen Punkten bestehen, hat die Lehrperson die Möglichkeit, den Dienstweg zu beschreiten. Weitere Informationen dazu siehe unter: FAQ Beschwerdeweg

Stand 23.2.23

Haben Sie weitere Fragen?
Bitte vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin unter sekretariat@fss-bs.ch oder
telefonisch unter 061 686 95 25
siehe Öffnungszeiten Geschäftsstelle in der Fusszeile