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Absenzen und Arztzeugnis

SG 162.200 – Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt – Kanton Basel Stadt – Erlass-Sammlung (bs.ch)

Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch  

Kann der Arbeitgeber von mir ein Arztzeugnis verlangen?
Bei Absenzen in Folge von Krankheit oder Unfall haben die Mitarbeiter:innen ab dem vierten Arbeitstag ein Arztzeugnis auf eigene Kosten beizubringen.

In Ausnahmefällen kann von der Vorgesetzten bzw. vom Vorgesetzten ein Arztzeugnis schon ab dem ersten Arbeitstag verlangt werden. (§ 16 Arbeitszeitverordnung)

Eine Ausnahme kann sein, wenn Absenzen sehr gehäuft vorkommen oder Personen auffällig oft an denselben Tagen wie z. Bsp. Montag, fehlen.

Die Absenzen infolge Krankheit oder Unfall werden grundsätzlich als Arbeitszeit angerechnet. (§ 17 Arbeitszeitverordnung)

Darf ich ärztliche und zahnärztliche Konsultationen sowie Therapien in die Arbeitszeit legen?
Planbare ärztliche und zahnärztliche Konsultationen sowie ärztlich verordnete Therapien müssen die Mitarbeiter:innen, wenn immer möglich, ausserhalb der Unterrichts- und der Präsenzzeit legen.  

Diese Regelung gilt nicht für notfallmässige sowie nicht planbare ärztliche und zahnärztliche Konsultationen. (§ 18 Arbeitszeitverordnung)

Stand 8.8.22

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Bitte vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin unter sekretariat@fss-bs.ch oder
telefonisch unter 061 686 95 25
siehe Öffnungszeiten Geschäftsstelle in der Fusszeile