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Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

162.420 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub (SMU)
162.410 Ferien- und Urlaubsverordnung (FUV )

Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch

Welche Mitarbeiterinnen des Kantons BS können den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub beanspruchen?
Das Anstellungsverhältnis muss bis zum Antritt des Schwangerschaftsurlaubes mehr als 3 Monate gedauert haben oder für mehr als 3 Monate eingegangen worden sein (falls dies nicht zutrifft: s.§ 1 Abs. 3 SMU). Das Kind muss lebensfähig geboren werden oder, falls dies nicht der Fall ist, so muss die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert haben (§ 2 Abs. 3 SMU).


Wieviele Wochen dauert der Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaub?
Grundsätzlich 16 Wochen (davon max. 2 Wochen Schwangerschaftsurlaub, mindestens 14 Wochen Mutterschaftsurlaub) (§ 2 Abs. 1 SMU). Nur 14 Wochen dauert der Mutterschaftsurlaub (ohne Schwangerschaftsurlaub), wenn das Arbeitsverhältnis von der Mitarbeiterin auf den Niederkunftstermin hin aufgelöst wird oder auf eigenen Wunsch hin nicht für mindestens 12 Wochen fortgesetzt wird (§ 2 Abs. 6 SMU).


Welche Absprachen muss ich mit meinem Arbeitgeber treffen?
Sie müssen spätestens vier Monate vor der voraussichtlichen Niederkunft mit Ihrem Vorgesetzten / Ihrer Vorgesetzten und der Personalabteilung die individuelle Regelung des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes schriftlich vereinbaren (§ 2 Abs. 2 SMU). Sie müssen ein Arztzeugnis über den voraussichtlichen Termin der Niederkunft vorlegen (§ 2 Abs. 2 SMU). Sie müssen sich entscheiden, ob Sie Ihr Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Niederkunft beenden, im bisherigen Umfang weiterführen oder im Beschäftigungsgrad anpassen wollen und ob Sie einen unbezahlten, befristeten Urlaub (unbezahlte Elternzeit, § 20b FUV) an den Mutterschaftsurlaub anhängen wollen.


Wie hoch ist der Lohnanspruch während dem Mutterschaftsurlaub?
Der Arbeitgeber Basel-Stadt zahlt 100 % des Lohnanspruches (§ 6 Abs. 2 SMU). Hat vor Antritt des Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaubs der Beschäftigungsgrad gewechselt, so ist der Durchschnitt der sechs zuvor bezogenen Monatslöhne zuzüglich Sozialzulagen massgebend (§ 7 Abs. 2. SMU).


Wird der Mutterschaftsurlaub, der in die Sommerferien fällt, verlängert?
Nein, es findet keine Verlängerung beziehungsweise Kompensation statt. Umgekehrt findet auch keine Kürzung der Ferien statt, wenn der Mutterschaftsurlaub vor allem während der Schulzeit anfällt. 

Haben Sie weitere Fragen?
Bitte vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin unter sekretariat@fss-bs.ch oder
telefonisch unter 061 686 95 25
siehe Öffnungszeiten Geschäftsstelle in der Fusszeile