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Spesen

Spesenverordnung Nr. 164.420

Verordnung auswärtige Schulanlässe SG 410.910, Weisung Abschlussreisen an der Sekundarschule

Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch

Das Thema Spesen ist sehr vielschichtig und komplex. Es gibt Regelungen für einzelne Standorte und Stufen, für alle Schulen oder für das ganze Staatspersonal. 

Welche Arten von Spesen können für Lehrpersonen anfallen und gegenüber dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt werden?

Gemäss Spesenverordnung werden Reise- und Transportkosten (Tagesausflüge, Schullager, Bildungsreisen), Verpflegungskosten (Mittag- und Nachtessen) und übrige Spesen und Kostenbeiträge (z.B. Übernachtungskosten) unterschieden. Nicht als Spesen gelten Kosten für Handy, Schulmaterial und Homeoffice. Das Erziehungsdepartement kann abweichende oder ergänzende Regelungen für die Schulen erlassen (z.B. Bildungsreisen, Schullager, Skilager). Diese unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Für die Gemeindeschulen Riehen und Bettingen gilt ein eigenes kommunales Spesenreglement (z.B. ist die Geltendmachung von privaten Handykosten möglich).   

Welches Vorgehen empfiehlt sich für Lehrpersonen im Zusammenhang mit möglich anfallenden Spesen?

Allfällige Spesen sollten Lehrpersonen im Voraus durch ihre Schulleitungen bewilligen lassen. Einerseits gibt es Vorgaben betr. Spesen an den einzelnen Schulstandorten oder Schulstufen und andererseits haben die Schulleitungen einen gewissen Ermessensspielraum, welche Spesen in welcher Höhe bewilligt werden. Mit diesem Vorgehen erhalten Lehrpersonen im Voraus Sicherheit, welche Spesen in welcher Höhe vom Arbeitgeber übernommen werden und welche nicht. Spesen müssen belegt werden können.

Welche Verkehrsmittel können bei Reisen benützt werden?

Es gilt gemäss Spesenverordnung der Grundsatz, dass für Dienstreisen die Öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen sind. Bei Schullagern und Abschlussreisen können in begründeten Fällen auch private Transportunternehmen (z.B. Carunternehmen) berücksichtigt werden. Die Nutzung des Flugzeugs ist bis zu einem Reiseziel innerhalb eines Radius von 1000 Kilometern ab Basel-Stadt grundsätzlich nicht erlaubt. Bei Abschluss- und Bildungsreisen haben sich viele Schulen ein generelles Flugverbot auferlegt (so z.B. die Sek1-Stufe, die meisten Gymnasien).  

Welche Verpflegungs- und Übernachtungskosten können Lehrpersonen in Rechnung stellen (z.B. auf Bildungsreisen im Ausland)?

Gemäss Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe erhalten die Lehrpersonen auf Abschluss-, Bildungs- und Studienreisen einen nicht definierten Beitrag an ihre Kosten. Die Sekundarstufe kennt für ihre dreitägigen Abschlussreisen eine Pauschale von CHF 200.00 pro Lehrperson für sämtliche Kosten und Spesen. Wenn nach der kantonalen Spesenverordnung vergütet wird, sind es für Mittag- und Nachtessen maximal je CHF 30.00, für eine Übernachtung inkl. Frühstück maximal CHF 120.00.

Stand 22.5.23

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