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Organisation von Stellvertretungen

Personalgesetz Basel-Stadt (PG 162.100)
Verordnung für Schulleitungen Volksschulen (VSL 411.350)
Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (AZV 162.200)

Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch

Volksschule

Wer ist verantwortlich für die Organisation der Stellvertretung?

Grundsätzlich ist die Schulleitung für die Organisation von Stellvertretungen verantwortlich (VSL § 16 Abs. 2d). Üblicherweise übernehmen das die Schulhaussekretariate. In gegenseitigem Einvernehmen kann auch die betroffene Lehr- oder Fachperson aktiv werden. Primäres Ziel in der Primarstufe ist es, dass zu Unterrichtsbeginn alle Klassen betreut sind.

Bei Absenzen und Verspätungen infolge «höherer Gewalt» wie z.B. Auto springt nicht an, Zug hat Verspätung, liegt das Risiko laut Gesetzgebung jedoch eindeutig auf Seiten der Lehrperson. Ein Abzug vom Einzellektionenkonto oder sogar ein Lohnabzug ist somit juristisch korrekt und kann nicht angefochten werden.


Wie ist der Umgang mit Stellvertretungen bei planbaren Absenzen?

Planbare Absenzen z.B. im Zusammenhang mit Urlaubsgesuchen oder planbaren Eingriffen müssen der Schulleitung frühzeitig mitgeteilt werden. Auch in diesem Fall bleibt die Stell-vertretungssuche grundsätzlich die Aufgabe der Schulleitung. Insbesondere im Zusammen-hang mit einem Urlaubsgesuch ist jedoch zu empfehlen, dass sich die Lehr- oder Fachperson aus eigenem Interesse ebenfalls um eine Stellvertretung bemüht. Ansonsten könnte ein Urlaubsgesuch von der Schulleitung abgelehnt werden, indem sie betriebliche Gründe (keine sichere Stellvertretung finden) geltend macht. 

Wie ist der Umgang mit Stellvertretungen bei nicht planbaren Absenzen?

Besonders im Krankheitsfalle ist die Organisation einer Stellvertretung für die erkrankte Person nicht zumutbar (PG § 14, Absatz 2). Die Schulleitung ist dann für die Organisation einer Stellvertretung verantwortlich. Falls sie keine externen Personen findet, kann sie in Ausnahmefällen Lehr- oder Fachpersonen in Klassen mit Doppelbesetzung abziehen oder die Schüler:innen können auf andere Klassen aufgeteilt werden.

Darf mich die Schulleitung für eine Stellvertretung verpflichten?

Einsätze von Lehrpersonen ausserhalb ihres Pensums erfolgen in gegenseitigem Einvernehmen und nicht durch Anweisung. Eine Verpflichtung wäre zwar laut Personalgesetz möglich (PG § 23, Absatz 2). Dies jedoch nur, wenn es die Aufgabe zwingend erfordert und soweit es im Hinblick auf Familienpflichten und Gesundheit der Lehr- und Fachperson zumutbar ist.

Grundsätzlich ist es sinnvoll und zielführend, wenn am Standort der Umgang mit Stellvertretungsnotfällen intern mit der Schulkonferenz transparent und verbindlich regelt ist z.B. im Schulprogramm.

Mittel- und Berufsschulen

Wer ist verantwortlich für die Organisation der Stellvertretung an den Mittel- und Berufsschulen?

Ab dem 1. Januar 2016 trat folgende Regelung zu den Stellvertretungen im nachobligatorischen Unterricht an den Schulen der Sekundarstufe II in Kraft:

Umgang mit Stellvertretungen nicht planbaren Absenzen

Bei kurzfristigen, unvorhersehbaren Unterrichtsausfällen werden prinzipiell erst nach einer Frist von 10 Kalendertagen Stellvertretungen eingesetzt.

Den Schüler:innen der Sekundarstufe II ist zuzumuten, dass sie mit ihrer Zeit, ihrem Umfeld und der schulischen Infrastruktur sinnvoll und sorgsam umgehen können. Es besteht keine Notwendigkeit Schüler:innen in Zwischenstunden, Mittagspausen oder bei Stundenausfällen zu beaufsichtigen.

Es gelten folgende Grundsätze:

  • Bei kurzfristigen Unterrichtsausfällen ist die Information der Schüler:innen sichergestellt.
  • Wenn möglich und sinnvoll können Arbeitsaufträge an die Klassen erteilt werden oder bestehende Arbeitsaufträge zur selbständigen Bearbeitung angeordnet werden.
  • Die Schüler:innen sind aufgefordert aus Unterrichtsausfällen resultierende Zwischenstunden für die Erledigung von Hausaufgaben oder selbständiges Lernen zu nutzen.

Umgang mit Stellvertretungen bei längerfristigen und/oder planbaren Absenzen

Längerfristige Unterrichtsausfälle müssen durch qualifizierte Stellvertretungen erfolgen und am Lernstand der Klassen und dem bisherigen Unterrichtsverlauf anknüpfen können. Die Organisation und Bereitstellung adäquater Stellvertretungen benötigt meist einige Tage Zeit und ist Aufgabe der Schulleitung.

Die Schulleitung kann Ausnahmen von dieser Regelung verfügen, wenn:

  • Klassen massiert von Unterrichtsausfällen betroffen sind.
  • planbare Unterrichtsausfälle durch adäquate Stellvertretungen kompensiert werden können.
  • das Erreichen der Lernziele durch die Klasse gefährdet ist und eine adäquate Stellvertretung zur Verfügung steht.
  • die Verpflichtungen gegenüber den Ausbildungsbetrieben in der beruflichen Grundbildung dies notwendig machen.
  • durch den Einsatz von Stellvertretungen ermöglicht wird, dass geplante Prüfungen und Leistungserhebungen durchgeführt werden können.

Stand 22.2.23

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