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Umgang mit Geschenken

Personalgesetz, § 18, Abs. 1 und 2

Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch

Dürfen Geschenke von Eltern oder Schüler:innen angenommen werden?

Gemäss Personalgesetz ist es Lehrpersonen verboten, «Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.»

Die Regelung bezweckt die Wahrung der Unabhängigkeit, Objektivität und Handlungsfreiheit der Lehrpersonen im Verhältnis zu ihren Schülerinnen und Schülern und deren Elternhaus.

Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?

Ja, gemäss Personalgesetz «ist die Annahme von Geschenken von geringem Wert sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnungen ausgenommen.»

Obwohl das Gesetz keinen Geldwert festlegt, ist nach gängiger Praxis ein Grenzwert von CHF 50.— opportun, und bei den überreichten Geschenken muss es sich um Erzeugnisse des täglichen Bedarfs handeln, also zum Beispiel um eine Flasche Wein, ein Buch, ein Blumenstrauss oder Schokolade. Wird eine Lehrperson von der ganzen Klasse beschenkt, zum Beispiel zum Abschied, erhöht sich der Grenzwert auf maximal CHF 150.–. Bargeld und Einkaufsgutscheine sollten grundsätzlich nicht angenommen werden, da die Gesellschaft mit diesen Mitteln Käuflichkeit und direkte Beeinflussung des Beschenkten verbindet. Das muss vermieden werden.

Was haben Lehrpersonen zu befürchten, die sich nicht an die erwähnten Grundsätze halten?

Missachten Lehrpersonen diese Grundsätze bei entsprechendem Bekanntwerden durch die Schulleitung, drohen personalrechtliche Massnahmen. Je nach Schwere der Verletzung reichen diese von einem schriftlichen Verweis bis hin zur Kündigung. Daher empfiehlt es sich für Lehrpersonen im Zweifelsfall oder in allen Fällen, mit der Schulleitung abzusprechen, ob ein Geschenk angenommen werden darf oder nicht.

Stand 28.11.22

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