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Vaterschafts- und Adoptionsurlaub

SG 162.410 – Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt – Kanton Basel Stadt – Erlass-Sammlung (bs.ch)

SG 162.110 – Verordnung zum Personalgesetz – Kanton Basel Stadt – Erlass-Sammlung (bs.ch)

Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch

Wie hoch ist der Vaterschaftsurlaub?
Sie haben Anspruch auf 20 bezahlte Arbeitstage; der Anspruch kann in Absprache mit der Schulleitung tage- oder wochenweise bezogen werden.

Innerhalb von welcher Frist muss der Vaterschaftsurlaub bezogen werden?
Mindestens 10 Tage sind innert 6 Monaten sowie die restlichen Tage innert 12 Monaten ab Geburt zu beziehen, und werden in Absprache mit der Schulleitung festgelegt. Innert dieser Rahmenfristen kann der Urlaub unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse auch tageweise bezogen werden.  

Achtung: Lehrpersonen von Riehen und Bettingen müssen den Urlaub innert 6 Monaten beziehen und haben Anspruch auf nur insgesamt 10 Tage.

Habe ich auch Anspruch auf Vaterschaftsurlaub bei einer Totgeburt?
Ja, sofern die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat, besteht sowohl Anspruch auf Vaterschafts- wie auch auf Mutterschaftsurlaub.

Wie viel Wochen beträgt der Adoptionsurlaub?
Mitarbeiter:innen von Basel-Stadt haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 8 Wochen. Sind beide künftigen Adoptiveltern beim Kanton Basel-Stadt angestellt, besteht nur 1 Anspruch, der dann nach eigenem Ermessen unter den Eltern aufgeteilt werden kann.

Unter welchen Bedingungen besteht ein Anspruch auf einen Adoptionsurlaub?
Der Adoptionsurlaub wird bei Aufnahme eines Kindes im Hinblick auf eine spätere Adoption gewährt. Das Adoptivkind darf bisher nicht im selben Haushalt gelebt haben und darf nicht älter als 5 Jahre sein.

Stand 12.9.2022

Haben Sie weitere Fragen?
Bitte vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin unter sekretariat@fss-bs.ch oder
telefonisch unter 061 686 95 25
siehe Öffnungszeiten Geschäftsstelle in der Fusszeile