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Genügend Raum für Schulen

FSS-Resolution an Regierungsrat Dr. Conradin Cramer
Verabschiedet durch den FSS-Vorstand am 14. Juni 2021 mit 48:0 Stimmen

Mittels dieser Resolution ersucht die FSS offiziell den Vorsteher des Erziehungsdepartements, im Rahmen seiner politischen Kompetenzen dafür besorgt zu sein, dass die im Kanton Basel-Stadt laut Gesetz vorgeschriebenen Klassengrössen ab dem Schuljahr 2021/22 wieder ohne Ausnahme eingehalten werden und dass dafür ausreichend Schulraum zur Verfügung steht.

Gesetzliche Klassengrössen einhalten – genügend Schulraum bereitstellen!


Sehr geehrter Herr Regierungsrat Dr. Cramer

Mittels dieser Resolution ersucht Sie die FSS offiziell, im Rahmen Ihrer politischen Kompetenzen dafür besorgt zu sein, dass die im Kanton Basel-Stadt laut Gesetz vorgeschriebenen Klassengrössen ab dem Schuljahr 2021/22 wieder ohne Ausnahme eingehalten werden:

  • im Kindergarten maximal 20,
  • in der Primarschule maximal 25,
  • im P-Zug der Sekundarschule maximal 25,
  • im E-Zug maximal 23,
  • im A-Zug maximal 16,
  • an den Mittelschulen und Wirtschaftsmittelschulen maximal 25
  • sowie an den Berufsschulen maximal 24 Schülerinnen und Schüler pro Klasse
    (vgl. 410.100 § 67b, 421.100 § 27 und 423.100 § 18).

Ebenso sollen die offiziellen Platzzahlen in den Tagesstrukturen eingehalten werden. Diese werden aufgrund der Raumverhältnisse berechnet und dürfen nicht überschritten werden. Die Richtgrösse von acht Schülerinnen und Schüler pro Tagesstrukturmitarbeitenden (Betreuungsschlüssel) ist daher einzuhalten (vgl. «Richtlinien über die Anforderungen und Ausgestaltung der Tagesstruktur- und Ferienangebote sowie zu deren Aufsicht», Punkt 7.).

Wir begründen unser Anliegen mit den folgenden 13 Überlegungen:

Politische und juristische Gründe

  1. Keine finanziellen Einsparungen auf Kosten der jüngsten Einwohnerinnen und Einwohner! Stattdessen gilt es, innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens weiterhin in die Bildung der Schulkinder und mit Augenmass in die Zukunft unserer
    Gesellschaft zu investieren.
  2. Ein Qualitätsabbau bei der Bildung darf nicht riskiert werden, indem der einer integrativen Regelschule angemessene, differenzierte Unterricht durch zu hoch bemessene Lerngruppengrössen erschwert oder teilweise sogar verunmöglicht wird.
  3. Einer fahrlässigen Gefährdung der Gesundheit von Kindern und Lehrpersonen durch zu grosse Klassen gilt es unbedingt vorzubeugen. Lehrpersonen tragen innerhalb ihrer Aufsichts- und Fürsorgepflicht bereits bei normal grossen Klassen eine hohe Verantwortung. Bei überfüllten Klassen droht ihnen bei Unfällen zudem der Verlust eines ausreichenden Haftungsschutzes.


    Optimierung der Schulplanung
  4. Die wachsenden Kinderzahlen-Prognosen sind bei der Klassenplanung in transparenter Form zu berücksichtigen. Sie dürfen niemals beispielsweise aufgrund von finanziellen Prämissen unbeachtet bleiben oder sogar angezweifelt werden.
  5. Aufgrund der zuletzt gemachten Erfahrungen ist bei der Klassenbildung künftig eine ausreichend grosse Anzahl an Reserveplätzen für spontane Zuzüge einzuplanen.
  6. Den aktuell fehlenden Schulraum gilt es so rasch wie möglich in geeigneter Form aufzustocken. Ab sofort sind genügend Raumreserven im Voraus bereitzustellen.
  7. Die 2012 im Rahmen des Projekts Schulharmonisierung definierten Raumstandards sind auch bei schulischen Altbauten bzgl. Gruppen- und Fachräumen einzuhalten (keine Umnutzung).
  8. Auch die ständig wachsenden Tagesstrukturen brauchen mehr eigene Räume (keine Mischnutzungen).
  9. Die gesetzlich vorgeschriebenen Klassengrössen sind bei der Schuljahresplanung an allen Schulstandorten vorausschauend einzuhalten. Allfällige Überschreitungen dürfen in Zukunft nur noch aufgrund von nicht voraussehbaren und zahlreichen Spontanzuzügen ausnahmsweise und begrenzt vorkommen.
  10. Auch die vorgeschriebenen Platzzahlen in den Tagesstrukturen sind bei der Schuljahresplanung vorausschauend einzuhalten. Allfällige Überschreitungen ohne Raumzuwachs dürfen nur ausnahmsweise und begrenzt vorkommen.

    Verantwortungsvolles Vorgehen im Fall von spontanen Überschreitungen
  11. Falls die Maximalzahl in einem solch gut begründeten Ausnahmefall einmal überschritten werden sollte, ist eine flächendeckende Aufstockung auf zwei Lehrpersonen während sämtlicher Ganzklassen-Lektionen unabdingbar.
  12. Die Rechtssicherheit für Lehrpersonen ist in Haftungsfragen durch die Anstellungsbehörde zu garantieren. Indem einer Lehrperson allein keine grössere Lerngruppe als gesetzlich vorgeschrieben zugewiesen wird, kann dies gewährleistet werden.
  13. Alle Ausnahmefälle von Überschreitungen der gesetzlichen Klassengrösse sind wie vorgeschrieben dem Erziehungsrat umgehend zu melden.


Anhänge

Rechtliche Basis (410.100/421.100/423.100/411.300)
LCH-Faktenblatt (Dachverband Lehrer*innen Schweiz)

Details zu den Anhängen siehe: