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Pensenaufstockung und -reduktion

Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen (SG 411.450)
Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (AZV 162.200)
Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen (SG 411.500)

Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch

Was gilt, wenn ich mein Pensum aufstocken will?

Lehr- und Fachpersonen haben nur ein grundsätzliches Recht auf die Anzahl Lektionen in ihrem unbefristeten Arbeitsvertrag (SG 411.500 § 3; Absatz 1). Diese Lektionen sind nicht zwingend an einen bestimmten Standort gebunden. So lange die Zuteilung als zumutbar gilt, können Lektionen auch an anderen Standorten zugeteilt werden.

Es gibt kein Recht dafür, das Pensum aufstocken zu können. Dies muss in einem Gespräch mit der Schulleitung besprochen werden. Ist es aus betrieblichen Gründen sinnvoll und von der Schulleitung erwünscht, kann das Pensum aufgestockt werden. Dies geschieht meist mit einem befristeten Zusatzvertrag. Mehr Informationen FAQ befristeter Arbeitsvertrag

Was gilt, wenn ich mein Pensum reduzieren will?

Eine Pensenreduktion ist mit einer Teilkündigung möglich (siehe Formular am Ende zum download). Das ausgefüllte Formular wird der Schulleitung abgegeben und von ihr an die Personalabteilung weitergeleitet. Auch eine Reduktion muss durch die Schulleitung bewilligt werden. Der Nachteil dabei ist, dass man mit der Teilkündigung diese Lektionen im unbefristeten Arbeitsvertrag verliert und sich der Lohn im Umfang der Teilkündigung reduziert.

Eine Pensenreduktion kann auch über Minusstunden erreicht werden. Die Minusstunden werden auf dem Lektionenkonto verbucht. Der Vorteil ist, dass die Lektionenanzahl im unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten und der Lohn gleich bleibt. Der Nachteil ist, dass diese Minusstunden dann in einem nächsten Schuljahr wieder aufgearbeitet werden müssen.

Welche Kompetenzen hat die Schulleitung für die Zuteilung meines Pensums?

Damit die Schulleitung Schwankungen bei den Lektionenzuteilungen auffangen kann, darf sie unbefristet angestellte Lehrpersonen dazu verpflichten, während zwei aufeinander folgenden Schuljahren Lektionenzuteilungen zu übernehmen, die vom unbefristeten Beschäftigungsgrad abweichen. Dies sind maximal +/- 2? (Kindergarten, Primarschule) bzw. +/- 2 (übrige Schulen) Jahreslektionen (SG 411.500 § 3; Absatz 1). Die dadurch entstandenen Minus- oder Überstunden werden auf dem Lektionenkonto verbucht. (SG 411.500 § 3; Absatz 2).

Welche grundsätzlichen Möglichkeiten habe ich, Einfluss auf die Pensenlegung zu nehmen?

Die Aushandlung erfolgt teilautonom am Standort. Pensenwünsche können auf dem Pensenformular festgehalten oder bilateral mit der Schulleitung besprochen werden. Möglich ist es auch, dass über die Schulkonferenz schulhausinterne verbindliche Regelungen zur Pensenlegung abgesprochen und z.B. im Schulprogramm verschriftlicht werden.

Bleibt ein Dissens bei wesentlichen Punkten bestehen, hat die Lehrperson die Möglichkeit, den Dienstweg zu beschreiten. Weitere Informationen dazu siehe: FAQ Beschwerdeweg

Stand Juni 2023

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