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Arbeitszeit-Modelle (AZM)

Präambel

Als Arbeitgeber ist der Kanton von Gesetzes wegen verpflichtet, für die Gesundheit der Arbeitnehmenden Verantwortung zu übernehmen. (§14 Abs. 2 Personalgesetz: «Der Arbeitgeber trifft die zum Schutze von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlichen Massnahmen»).

Aufgrund teilweise veränderter Arbeitszeitmodelle an öffentlichen Schulen in Basel-Stadt hält die FSS, gestützt auf die Kantonale Verordnung 411.450 («Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen»), an folgenden standespolitischen Eckwerten fest:

1. Das Erziehungsdepartement garantiert, dass an allen öffentlichen Schulen in Basel-Stadt die Gesamtjahresarbeitszeit von 1915 Stunden nicht überschritten wird, damit ein 100 % Pensum leistbar bleibt. Bei Teilzeitlehr- und Fachpersonen ist der vertraglich geregelte Beschäftigungsgrad einzuhalten oder gegebenenfalls aufzustocken. Im Falle einer belegten Zuwiderhandlung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf arbeitsrechtliche Überprüfung der Situation.

2. Von Seiten der Lehr- und Fachpersonen belegbare Überschreitungen der Gesamtjahresarbeitszeit sind in Form von geleisteter Überzeit vollständig auszugleichen.

3. Die verordnete Präsenzzeit an den Schulen durch die Schulleitung ist sinnvoll zu nutzen und darf die Maximalgrenze von 80 Stunden pro Jahr für Arbeiten im 15 %-Bereich der Jahresarbeitszeit nicht überschreiten.

Die verlangte Präsenz von Teilzeitlehr- und Fachpersonen ist entsprechend der Richtlinien des Erziehungsdepartements vom August 2014 verbindlich einzuhalten.

4. Jede Schule ist verpflichtet, ihr standortspezifisches Arbeitszeitmodell (AZM) transparent und nachvollziehbar für alle zu definieren. Die Schulleitungen müssen das AZM, im Falle von Abweichungen der üblichen Praxis von 85 % und 15 % Bereich, gemeinsam mit ihrer Schulkonferenz entwickeln, vereinbaren und periodisch evaluieren, um so die Partizipation der Kollegien gemäss Ordnung für Schulkonferenzen zu gewährleisten (vgl. Ordnung 411.380 «Ordnung für Schulkonferenzen: §2 „Die Schulkonferenz wird von der Schulleitung einbezogen in pädagogischen und organisatorischen Belangen, in Fragen, die den Berufsauftrag und den Arbeitseinsatz betreffen und vor allen wichtigen Entscheidungen.»).

5. Bei der Pensenlegung und bei der Zusammensetzung von Unterrichtsteams können Schwankungen bei der Arbeitsbelastung und somit Ungleichbehandlungen unter den Lehrpersonen einer Schule entstehen. Diese sind durch die Schulleitungen von Jahr zu Jahr zu berücksichtigen und auszugleichen.

6. Allen Lehr- und Fachpersonen sind von Arbeitgeberseite sowohl geeignete wie auch ICT-funktionstüchtige Arbeitsplätze am Schulstandort zur Verfügung zu stellen, die den veränderten Ansprüchen an die interdisziplinäre Zusammenarbeit Rechnung tragen.

7. Auf Wunsch ist den Lehr- und Fachpersonen durch den Arbeitgeber ein einfach handhabbares Instrument für die freiwillige Erfassung der individuellen Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen.

genehmigt durch die Delegiertenversammlung am 10. Mai 2017